Wenn Sie eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt benötigen, aber auf Grund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten hierfür zu tragen, kann Ihnen Beratungshilfe gewährt werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind ähnlich denen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe:
Ist der Antragssteller in der Lage, die Anwaltskosten selbst zu tragen?
Wird die Beratung/außergerichtliche Vertretung mutwillig in Anspruch genommen?
Mutwillig handeln Sie beispielsweise dann, wenn Sie den Anwalt nicht aufsuchen würden, wenn Sie die Kosten hierfür selbst tragen müssten.
Wie beantrage ich Beratungshilfe?
Hierfür müssen Sie mittels eines Formulars dem Gericht Ihr Vermögen offen legen, allerdings ist die Auskunftspflicht hier nicht so umfangreich wie im Prozesskostenbewilligungsverfahren. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Kosten der Rechtsverteidigung nicht durch Sie selbst getragen werden können, und das Gericht selbst Ihnen keine ausreichenden Auskünfte geben kann, erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Mit diesem suchen Sie einen Anwalt Ihrer Wahl auf. Hier entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 10,00 EUR. Den darüber hinausgehenden Betrag trägt die Staatskasse.
Was ist zu beachten?
Die Beratungshilfe übernimmt die Kosten Ihres Anwalts für eine Beratung und/oder außergerichtliche Vertretung. Hiervon nicht umfasst sind im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite. Diese sind durch Sie selbst zu tragen.
Im Strafverfahren kann keine Beratungshilfe für die außergerichtliche Vertretung, sondern lediglich für die Beratung beantragt werden.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche in dem Verfahren eintrittpflichtig ist, wird Ihnen auch bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keine Beratungshilfe bewilligt.
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn das Gericht die Beratungshilfe verwehrt?
Die Kosten richten sich dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, siehe Kosten.