Grundsätzlich richtet sich das Honorar eines Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert, beziehungsweise Streitwert berechnet. Dies ist der „Wert“ eines Verfahrens, beispielsweise die Höhe einer eingeklagten Kaufpreisforderung.


Im Strafrecht und in Ordnungswidrigkeitsverfahren sind Betragsrahmengebühren in Abrechnung zu bringen, deren Höhe der Verteidiger im Rahmen der vorgegebenen Gebühren nach freiem Ermessen bestimmen darf. Hier ist der Umfang und die Schwierigkeit, die Wichtigkeit für den Mandanten usw. erheblich. So ist beispielsweise die Grundgebühr im Strafrecht nach Nummer 4100 VV RVG zwischen 30,00 EUR und 360,00 EUR anzunehmen. Üblicher Weise wird hier die Mittelgebühr (Hälfte der Summe der niedrigsten und der höchsten anzusetzenden Gebühr) abgerechnet.
 

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu tragen, haben Sie eventuell Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe.


Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung zu schließen, beziehungsweise ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Der Anwalt ist zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet.

 

Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung, ob gerichtlich oder außergerichtlich, können auch der Gegenseite Kosten entstehen, beziehungsweise Gerichtskosten oder Sachverständigenkosten anfallen. Im Falle des teilweisen oder vollständigen Unterliegens sind diese Kosten eventuell ebenfalls von Ihnen zu tragen.